Ratgeber
Allergene beim Lieferessen: Ihre Rechte
Auch bei Essen, das nicht vorverpackt ist, müssen Lokale angeben, welche Hauptallergene in den Gerichten stecken. Das gilt im Restaurant und bei Lieferung oder Abholung. Grundlage sind die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28. Oktober 2026, und die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II. Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine medizinische Beratung.

Die 14 Hauptallergene
Anhang II der LMIV nennt die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und deshalb angegeben werden müssen:
| glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel) | Krebstiere |
| Eier | Fisch |
| Erdnüsse | Soja |
| Milch einschließlich Laktose | Schalenfrüchte (Nüsse wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse) |
| Sellerie | Senf |
| Sesam | Schwefeldioxid und Sulfite (mehr als 10 mg je kg oder Liter) |
| Lupinen | Weichtiere (zum Beispiel Muscheln, Tintenfisch) |
Wann und wie die Angabe vorliegen muss
Nach § 4 Abs. 3 LMIDV müssen die Angaben gut sichtbar und lesbar bereitstehen, zum Beispiel auf der Speisekarte, in Fußnoten, per Aushang oder über ein elektronisches Angebot. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Sie müssen die Angaben vor dem Kaufabschluss und vor der Übergabe zur Kenntnis nehmen können. Bei einer Online-Bestellung heißt das: vor dem Absenden.
Nach § 4 Abs. 4 LMIDV darf ein Lokal auch mündlich informieren, etwa am Telefon. Dann muss das Personal über die Zutaten Bescheid wissen, die Angaben auf Nachfrage vor dem Kauf geben, und es muss eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten geben, die Sie auf Nachfrage einsehen können.
Was die Angabe nicht abdeckt
Die Pflicht betrifft Zutaten, die im Gericht verwendet werden. Spuren durch gemeinsame Küchengeräte oder Frittierfett sind keine Pflichtangabe. Bei einer schweren Allergie fragen Sie deshalb ausdrücklich nach getrennter Zubereitung, und zwar vor der Bestellung.
Sicher bestellen bei Unverträglichkeit
- Allergenangaben vor dem Absenden lesen; fehlen sie, beim Lokal nachfragen.
- Im Bestellfeld für Anmerkungen die Unverträglichkeit nennen, das ersetzt aber nicht die Nachfrage.
- Bei der Lieferung prüfen, ob das richtige Gericht kam, besonders bei ähnlichen Gerichten.
Im Lieferdienst-Finder finden Sie Lokale nach Küche. Angaben zu vegetarisch, vegan oder glutenfrei aus OpenStreetMap sind freiwillig und ersetzen die Pflichtangabe des Lokals nicht.
Häufige Fragen
Muss ein Lieferdienst Allergene angeben?
Ja. § 4 LMIDV gilt für nicht vorverpackte Lebensmittel und damit auch für zubereitetes Essen zum Liefern oder Abholen.
Reicht es, wenn das Lokal am Telefon Auskunft gibt?
Ja, unter den Bedingungen von § 4 Abs. 4 LMIDV: Auskunft vor dem Kauf und eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten, die Sie auf Nachfrage einsehen können.
